Das neue GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10. Juli von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Bundeskanzler Merz bezog auf dem Tag des Lokaljournalismus im April in Salzwedel klar Stellung und beschwor die Lastenverteilung der Einsparungen „Ein Drittel die Versicherten, ein Drittel die Leistungserbringer und ein Drittel alle Übrigen. Alle Beteiligten leisten einen Beitrag.“ Die Notwendigkeit Beitragssätze zu stabilisieren, kann jeder von uns gut nachvollziehen, da die Finanzierungslücke von den Krankenkassen real ist. Wenn die Beiträge nicht weiter ansteigen sollen, sind Einsparungen notwendig.
Bereits im Juni wurde ich gefragt, ob schon die neuen Regeln für Zuzahlungen gelten. Eine Kundin meinte, sich schon bevorraten zu müssen und ließ sich zusätzliche Rezepte ausstellen. Wieder ein anderer Kunde war überrascht, 10€ Zuzahlung zahlen zu müssen. Alle Kunden konnte ich beruhigen, dass die erhöhten Zuzahlungen erst ab dem 1. Januar 2027 gelten werden. Welche Zuzahlungen bisher gelten, lesen Sie weiter unten.*
Was jedoch nicht verständlich ist, dass Krankenkassen in ihrer eigenen Verwaltung nur an den Werbekosten sparen müssen. Die maximalen Ausgaben für Werbung wurden
mit dem Gesetz halbiert. Die Verwaltungsausgaben der 93 Krankenkassen beliefen sich auf 12,75 Mrd.€ im Jahr 2024. Mit der Budgetierung der Werbekosten werden gerade einmal 100 Mio.€ pro Jahr eingespart. Unverständlich bleibt, warum es so viele Krankenkassen geben muss. Ein Drittel der Krankenkassen hat weniger als 225.000, knapp die Hälfte weniger als 500.000 Versicherte bei 74,5 Mio. Versicherten insgesamt. Jede dieser Krankenkassen beschäftigt neben Verwaltungsmitarbeitenden zusätzlich
Vorstände, Führungskräfte, zahlreiche Ärzte, Apotheker, medizinische, pharmazeutische Fachangestellte mit Gehältern, die in Apotheken, Arztpraxen und Krankenhäusern
nicht gezahlt werden können.
Im Bereich der Ausgaben für patentgeschützte Arzneimittel war ein höherer und künftig dynamischer Rabatt der Hersteller an die Krankenkassen vorgesehen. Der dynamische Herstellerabschlag wurde auf massiven Druck der Pharmaindustrie kurzfristig gestrichen. Seit 2016 sind diese Ausgaben von 4,3 auf 22,7 Mrd.€ im Jahr 2024 angestiegen. Der Anteil der Ausgaben für Generika hat sich im gleichen Zeitraum nur geringfügig von 11,9 auf 14,8 Mrd.€ erhöht. Offensichtlich haben die “Spargesetze” in den 2000er Jahren nicht dazu geführt, die Kosten für patentgeschützte Arzneimittel im Zaum zu halten. Mit dem gestrichenen dynamischen Herstellerabschlag entgehen uns als Solidargemeinschaft im Jahr 2027 2,3 Mrd.€ und bis 2030 weitere 1,0 Mrd.€ jährlich. Neu zugelassene Arzneimittel sollen ab 2027 sogar eine Befreiung vom Herstellerabschlag beantragen können.
Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt ins Gesundheitssystem soll bis 2030 um zwei Mrd.€ auf 10 Mrd.€ gesenkt werden. Vergessen wird in dieser Diskussion, dass der
Bund über die Mehrwertsteuer in voller Höhe an Arznei-, Heilmitteln kräftig mitverdient. Die Einnahmen lassen sich schwer ermitteln und liegen allein für Arzneimittel aus GKV
und PKV bei über 10 Mrd.€. Statt bei patentgeschützten Arzneimitteln und in der Verwaltung der Krankenkassen Einsparungen voranzutreiben, wurden in diesem Gesetz mehr Leistungen gekürzt. Unsere ehemalige Gesundheitsministerin bezeichnet das Gesetz als die lang ersehnte stabile Finanzgrundlage, die allen Seiten etwas abverlangt. Richtig ist, dass der neue Gesundheitsminister Carsten Linnemann zumindest erkannt hat, dass die hohe Zahl der Krankenkassen strukturell angegangen werden muss. Es bleibt abzuwarten, ob sich künftig etwas im Arzneimittelbereich tut.
*Zuzahlungen zu Arzneimitteln – Nach §61 Sozialgesetzbuch V betragen die gesetzlichen
Zuzahlungen für Arzneimittel 10% des Bruttopreises mind. 5€ und maximal 10€ pro Packung. Ab dem 1. Januar 2027 werden diese Grenzen auf 7,50€ und 15€ pro Packung angehoben. Weitere Zuzahlungen werden auf Krankenhaus-, Heilmittelbehandlungen und häuslicher Krankenpflege erhoben. Die Zuzahlungen werden zu Gunsten der Krankenkassen erhoben und werden von der Apotheke weitergereicht.
Befreiung von Zuzahlungen – Nach §62 V. Sozialgesetzbuch müssen Zuzahlungen nur bis zu einer Belastungsgrenze von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen geleistet werden, für
chronisch Erkrankte gilt 1% als Belastungsgrenze. Darüber hinaus kann eine Befreiung bei der Krankenkasse beantragt werden. Diese ist immer ein Jahr gültig.
